ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand Mai 2017
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Manfred Schimak gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes gültige Fassung.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vetragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
(4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Manfred Schimak ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 2 Umfang des Auftrages
(1) Der Umfang des Auftrages wird vertraglich vereinbart.
(2) Manfred Schimak ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Manfred Schimak ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Erfolgt ausnahmsweise und einvernehmlich auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des, vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters, obliegt Manfred Schimak, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
(3) Manfred Schimak ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Manfred Schimak selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
§ 3 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von Manfred Schimak zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
(3) Die Vertragspartner werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
§ 4 Berichterstattung
(1) Manfred Schimak verpflichtet sich, über die Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Manfred Schimak auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Manfred Schimak von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeiten von Manfred Schimak bekannt werden.
(3) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Manfred Schimak verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann Manfred Schimak die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist Manfred Schimak berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Manfred Schimak angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
§ 5 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von Manfred Schimak, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern geschaffenen Werke (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von Manfred Schimak an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung von Manfred Schimak dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Manfred Schimak zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt Manfred Schimak zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Die Urheberrechte an den von Manfred Schimak geschaffenen Werken verbleiben, soweit nicht anders vereinbart, bei Manfred Schimak.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum von Manfred Schimak sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(5) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
§ 6 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Manfred Schimak ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Manfred Schimak ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von Manfred Schimak zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 6 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung von Manfred Schimak.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7.
(4) Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
(5) Manfred Schimak übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen, Drittsoftware und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
(8) Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(9) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von Manfred Schimak zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
(1) Manfred Schimak und seine Mitarbeiter handeln bei der Auftragsumsetzung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
§ 8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Manfred Schimak, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann Manfred Schimak schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Manfred Schimak darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Manfred Schimak ist befugt, die anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Manfred Schimak gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden auf Wunsch des Auftraggebers zurückgegeben.
§ 9 Honoraranspruch, Preise, Steuern und Gebühren
(1) Manfred Schimak hat als Gegenleistung zur Erbringung der Dienst- und Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört Manfred Schimak gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten Manfred Schimaks einen wichtigen Grund darstellen, so hat Manfred Schimak nur Anspruch auf den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Manfred Schimak kann die Fertigstellung der Leistung von der vollen Befriedigung der Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von Manfred Schimak berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
(5) Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle Manfred Schimaks. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
§ 10 Liefertermine , Rücktrittsrecht
(1) Manfred Schimak ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
(2) Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Manfred Schimak angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von Manfred Schimak akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und der Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Manfred Schimak nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Manfred Schimak führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Manfred Schimak berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
(4) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit Manfred Schimaks liegen, entbinden Manfred Schimak von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
(5) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung Manfred Schimaks möglich. Ist Manfred Schimak mit einem Storno einverstanden, so hat Manfred Schimak das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
§ 11 Honorarhöhe, Abrechnung, Zahlungs-konditionen, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Fakturierung erfolgt auf Basis der erbrachten Teilleistungen zu den in (2) genannten Zahlungskonditonen, die Fakturenbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei späterem Eingang der Zahlung werden Verzugszinsen von 12,00 % p.a. exkl. Ust berechnet. Alle angebotenen Preise sind, außer diese sind schriftlich anderes geregelt, Nettopreise exklusive Umsatzsteuer und die Abtretung von Ansprüchen gegen Manfred Schimak an Dritte ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.
(2) Zahlungskonditionen
Bei Projekten nach Aufwand: Projekte nach Aufwand werden nach Abschluss des Projektes nach Projektabnahme oder monatlich, am Beginn des Folgemonats (also im Nachhinein) verrechnet.
Bei Pauschalprojekten: 50% des vereinbarten Honorars ist bei Auftragserteilung, 50% bei Projektabnahme fällig.
Bei Handelsware: 100% bei Auftragserteilung
(3) Die vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Manfred Schimak. Vor vollständiger Bezahlung der Forderung ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu verpfänden, Sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere Manfred Schimak betreffende Rechtsstellungen beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf eine durch Manfred Schimak mit Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat der Auftraggeber Manfred Schimak unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, derartige Maßnahmen unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt sofort zu widersprechen. Fremdspesen von Lieferanten werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 12 Reisekosten, Spesen
(1) Reisekosten und andere Spesen werden, falls nicht anders im Angebot festgehalten, nach Aufwand mit Beleg verrechnet. Fahrtzeiten werden als Arbeitszeit mit 50% des vereinbarten Stundensatzes verrechnet. Kilometergeld wird auf Basis des amtlich festgelegten Kilometergeldes nach Aufwand verrechnet.
(2) Für Mitarbeiter, die außerhalb der Geschäftsstelle eingesetzt werden, werden zusätzlich Spesen in Rechnung gestellt.
(3) Taggeld im steuerlich zulässigen Höchstausmaß für Österreich bzw. der jeweilige Auslandssatz
(4) Nächtigungskosten (4-Stern Hotel) und andere Spesen werden nach Aufwand mit Beleg verrechnet.
§ 13 Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht,
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur österreichisches Recht.
(2) Sollte es in einem zumutbaren Zeitrahmen nicht gelingen, eine Lösung für derartige Differenzen herbeizuführen, so verpflichten sich beide Seiten, im Wege einer Mediation eine Lösung zu finden. Die Auswahl des Mediators/der Mediatorin/eines mehrköpfigen Mediationsteams erfolgt in der Weise, dass jede Seite einen Mediator als Vertrauensperson nominiert und diese beiden gemeinsam einen Mediator/oder ein Mediationsteam vorzuschlagen haben. Der Mediationsversuch muss mindestens 3 Sitzungen von je mindestens 2 Stunden Dauer beinhalten. Die dabei entstehenden Kosten werden von Auftraggeber und Auftragnehmer im Verhältnis 1:1 geteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Sollte es im Zuge der Kooperation zu Differenzen kommen, so verpflichten sich beide Seiten, vorerst und vorrangig zu versuchen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung für eine weitere Vorgehensweise zu finden. Aus diesen Klärungsversuchen entstehen wechselseitig keinerlei rechtliche oder finanzielle Ansprüche.
(4) Sollten alle unter 2. bis 3. beschriebenen Klärungsversuche scheitern, so kann von jeder der beiden Seiten eine gerichtliche Klärung angestrebt werden. Gerichtsstand für diesen Fall ist Hartberg.
§ 14 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Manfred Schimak.
§ 15 Dauer des Vertrages, Sonstiges
(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
(2) Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Aus dem Umstand, dass Manfred Schimak einzelne oder alle der uns entstehenden Rechte nicht ausüben, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
(3) Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: Mai 2017